Barrierefreiheit einstellen

Schriftgröße

Mehr zur Barrierefreiheit dieser Seite

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Oft zahlt die Kasse für Ihre Haushaltshilfe. Mit einem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse. Nach einer Operation oder in der Schwangerschaft zahlt die Krankenkasse. Manchmal zahlen Sie einen kleinen Teil selbst. Rufen Sie uns an unter 07121 159 10 58, die Beratung ist kostenlos.

Ratgeber Kosten

Kostenlose Haushaltshilfe: Wann zahlt die Kasse?

Eine kostenlose Haushaltshilfe ist für viele Menschen möglich, weil die Pflegekasse oder die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Hier finden Sie alle fünf Wege im Überblick, mit den Voraussetzungen und den Fällen, in denen doch ein Eigenanteil bleibt.

Von Alexander Sperling · Stand: · 7 Minuten Lesezeit

Das Team von Alltagsdienst Sperling im Foyer der Hauptverwaltung

Haushaltshilfe: Welche Kosten übernimmt die Kasse?

Für eine Haushaltshilfe kommen zwei Kassen in Frage. Die Pflegekasse zahlt, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Krankenkasse zahlt in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel nach einer Operation, bei schwerer Krankheit oder in der Schwangerschaft, auch ohne Pflegegrad.

Alltagsdienst Sperling ist für beide Seiten anerkannt: landesrechtlich als Angebot zur Unterstützung im Alltag und als zugelassener Dienst für die hauswirtschaftliche Versorgung bei allen gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb rechnen wir direkt mit Ihrer Kasse ab, mit allen 93 gesetzlichen Krankenkassen (Stand Juli 2026). Für Sie heißt das in den meisten Fällen: kein Eigenanteil und kein Papierkram. Wo Sie doch etwas selbst bezahlen, sagen wir es Ihnen vorher offen.

Mehrere der folgenden fünf Wege lassen sich kombinieren.

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1

Wer einen Pflegegrad hat, egal welchen, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er beträgt 131 Euro im Monat und ist zweckgebunden: Sie nutzen ihn für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa für Hilfe bei Wohnungsreinigung, Wäsche und Einkauf oder für die Begleitung zu Terminen. Bar ausgezahlt wird das Geld nicht.

Bei uns brauchen Sie dafür keinen gesonderten Antrag, wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Nicht genutzte Beträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, und was in einem Jahr übrig bleibt, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es. Wie Sie angesparte Beträge sinnvoll einsetzen, lesen Sie im Artikel Entlastungsbetrag ansparen und Restbetrag nutzen.

Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 gibt es die Pflegesachleistung, ein monatliches Budget für einen ambulanten Pflegedienst. Wird dieses Budget nicht oder nicht ganz für einen Pflegedienst verbraucht, können Sie bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Das ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Er kommt zusätzlich zum Entlastungsbetrag in Frage.

  • Pflegegrad 2: bis zu 318,40 Euro im Monat
  • Pflegegrad 3: bis zu 598,80 Euro im Monat
  • Pflegegrad 4: bis zu 743,60 Euro im Monat
  • Pflegegrad 5: bis zu 919,60 Euro im Monat

Beziehen Sie gleichzeitig Pflegegeld, sinkt es anteilig (Kombinationsleistung). Viele Pflegekassen möchten vorab informiert werden. Ob sich die Umwandlung für Sie lohnt, rechnen wir in der kostenlosen Beratung gern mit Ihnen durch. Ausführlich erklärt ist das Thema im Artikel Umwandlungsanspruch: 40 Prozent für Hilfe im Alltag. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Leistungen der Pflegeversicherung insgesamt neu geordnet werden. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald das Gesetz beschlossen ist.

Verhinderungspflege: stundenweise Entlastung ab Pflegegrad 2

Übernehmen Angehörige zu Hause die Pflege und brauchen eine Pause, sind krank oder im Urlaub, springt die Verhinderungspflege ein. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür ab Pflegegrad 2 einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Sie können ihn frei auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aufteilen. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten gibt es nicht mehr.

Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Besonders gut passt die stundenweise Verhinderungspflege: Wird sie weniger als acht Stunden am Tag genutzt, zählt sie nicht auf die acht Wochen und kürzt das Pflegegeld nicht. Unsere Betreuungskraft springt dann für einige Stunden ein, wir rechnen mit der Pflegekasse ab. Wie das im Alltag aussieht, lesen Sie im Artikel Verhinderungspflege stundenweise nutzen. Auch hier sind Änderungen geplant, siehe den Hinweis beim Entlastungsbetrag.

Haushaltshilfe von der Krankenkasse: bei Krankheit und in der Schwangerschaft

Nach einer Operation oder bei schwerer Krankheit (§ 38 SGB V)

Können Sie wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen, übernimmt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Das gilt besonders nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

  • Dauer: bis zu 4 Wochen. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, bis zu 26 Wochen.
  • Ohne Kind im Haushalt besteht der Anspruch nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
  • Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung und ein Antrag bei der Krankenkasse, möglichst vor Beginn.
  • Ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung an (siehe unten). Manche Kassen leisten per Satzung mehr.

Alles Weitere lesen Sie auf unserer Seite Haushaltshilfe nach einer Operation.

In der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§ 24h SGB V)

Auch wenn Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen können und niemand sonst im Haushalt einspringen kann, zahlt die Krankenkasse. Typische Fälle sind vorzeitige Wehen, ärztlich verordnete Bettruhe, eine Risikoschwangerschaft oder die Zeit nach der Entbindung, auch nach einem Kaiserschnitt. Hier gibt es keine Zuzahlung und keine feste Höchstdauer: Die Hilfe läuft, solange sie ärztlich bescheinigt ist. Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung und ein Antrag bei der Krankenkasse, wir rechnen dann direkt ab. Mehr dazu auf der Seite Haushaltshilfe in der Schwangerschaft.

Wann eine kostenlose Haushaltshilfe nicht ganz kostenlos ist

In den meisten Fällen zahlen Sie für unsere Hilfe nichts dazu. Es gibt aber Situationen, in denen ein Eigenanteil bleibt oder an anderer Stelle Geld fehlt:

  • Zuzahlung bei Krankheit: Bei der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V zahlen Erwachsene ab 18 Jahren 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag (§ 61 SGB V). In der Schwangerschaft entfällt die Zuzahlung.
  • Mehr Stunden als der Anspruch: Brauchen Sie mehr Hilfe, als die Kasse bezahlt, können Sie zusätzliche Stunden privat buchen. Was das kostet, besprechen wir vorher mit Ihnen.
  • Weniger Pflegegeld: Nutzen Sie den Umwandlungsanspruch, sinkt ein gleichzeitig bezogenes Pflegegeld anteilig. Das ist kein Eigenanteil, aber Geld, das an anderer Stelle fehlt.
  • Private Versicherung: Ob und wie viel übernommen wird, hängt vom Tarif ab. Wir beraten Sie im Einzelfall.

Ohne Pflegegrad und ohne einen Anlass wie eine Operation, eine schwere Krankheit oder eine Schwangerschaft zahlen Kranken- und Pflegekasse in der Regel keine Haushaltshilfe.

Welcher Weg passt zu mir?

Eine erste Orientierung, den genauen Anspruch klären wir gern mit Ihnen:

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, bei uns ohne gesonderten Antrag.
  • Pflegegrad 2 bis 5: Entlastungsbetrag, dazu der Umwandlungsanspruch und, wenn Angehörige die Pflege übernehmen, der Gemeinsame Jahresbetrag für stundenweise Verhinderungspflege.
  • Nach einer Operation oder bei schwerer Krankheit: Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V, mit Zuzahlung. Ohne Kind im Haushalt nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
  • In der Schwangerschaft oder nach der Entbindung: Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 24h SGB V, ohne Zuzahlung.
  • Noch kein Pflegegrad, aber dauerhaft Hilfebedarf: zuerst den Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Ein Anruf genügt, Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat.

Sie sind unsicher? Rufen Sie uns an unter 07121 159 10 58, Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten nimmt unsere KI-Telefonassistentin Vera Ihr Anliegen entgegen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Anspruch besteht, und helfen Ihnen bei allen nötigen Anträgen.

Häufige Fragen

Ist eine Haushaltshilfe mit Pflegegrad wirklich kostenlos?

In den meisten Fällen ja, solange die Stunden im Rahmen Ihres Anspruchs bleiben. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Brauchen Sie mehr Stunden, können Sie diese privat dazubuchen.

Wie viele Stunden Haushaltshilfe bezahlt die Pflegekasse?

Das hängt von Ihrem Pflegegrad und den Wegen ab, die Sie nutzen. Ab Pflegegrad 2 kann zum Entlastungsbetrag der Umwandlungsanspruch dazukommen, das ergibt deutlich mehr Stunden. Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir Ihnen aus, wie viele Stunden Ihr Anspruch abdeckt.

Muss ich einen Antrag stellen?

Für den Entlastungsbetrag nicht, wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Beim Umwandlungsanspruch möchten viele Pflegekassen vorab informiert werden. Für die Haushaltshilfe der Krankenkasse brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung und einen Antrag. Bei allen Anträgen helfen wir Ihnen.

Kann ich mehrere Wege kombinieren?

Zum Teil ja. Ab Pflegegrad 2 können Sie Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und den Gemeinsamen Jahresbetrag nebeneinander nutzen. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gibt es ohne Kind im Haushalt dagegen nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Zahlt auch eine private Versicherung?

Das hängt von Ihrem Tarif ab. Privat Versicherte werden für den Pflegegrad nicht vom Medizinischen Dienst, sondern von Medicproof begutachtet. Wir beraten Sie gern im Einzelfall.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beträge prüfen wir jedes Jahr zum Jahreswechsel.

Passende Unterstützung

Haushaltshilfe für Senioren

Jeder Mensch ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf Unterstützung im Haushalt. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

131 € monatlich ab Pflegegrad 1

Alle Ratgeber-Artikel

Sprechen Sie mit uns, ganz unverbindlich

Wir beraten Sie kostenlos, prüfen Ihren Anspruch bei der Kasse und sagen Ihnen ehrlich, was möglich ist. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns.