Ratgeber Entlastung
Verhinderungspflege stundenweise nutzen: Entlastung für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen zu Hause versorgt, braucht auch selbst einmal Zeit: für einen Arzttermin, für Freunde oder einfach zum Durchatmen. Dafür können Sie die Verhinderungspflege stundenweise nutzen. Wir erklären, was die Pflegekasse bezahlt, wie die Abrechnung läuft und wie wir in dieser Zeit für Ihren Angehörigen da sind.

Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt werden. Fällt diese Pflegeperson aus, zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder eines eigenen Termins, bezahlt die Pflegekasse eine Vertretung. Im Gesetz heißt das Ersatzpflege, geregelt ist sie in § 39 SGB XI.
Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 2. Gemeint ist der Pflegegrad der Person, die versorgt wird, nicht der pflegenden Person. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, lesen Sie in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Die Vertretung muss kein Pflegedienst sein. Auch ein anerkannter Dienst wie Alltagsdienst Sperling kann stundenweise einspringen. Wichtig ist uns dabei Klarheit: Wir sind kein Pflegedienst. Wenn wir einspringen, betreuen wir Ihren Angehörigen: mit Gesellschaft und Gesprächen, Vorlesen, Gesellschaftsspielen oder einem Spaziergang. Körperpflege und medizinische Aufgaben übernehmen wir nicht, dafür vermitteln wir bei Bedarf Kontakt zu Pflegediensten. Mehr dazu auf unserer Seite zur Betreuung für Senioren.
Der Gemeinsame Jahresbetrag: bis zu 3.539 Euro
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Sie entscheiden selbst, wie Sie den Betrag auf beide Leistungen aufteilen. Wer keine Kurzzeitpflege braucht, kann den ganzen Betrag für die Verhinderungspflege einsetzen.
Außerdem ist eine Hürde weggefallen: Früher musste die pflegende Person ihren Angehörigen erst sechs Monate lang versorgt haben, bevor Verhinderungspflege möglich war. Diese Vorpflegezeit gibt es nicht mehr. Sie können die Leistung also auch nutzen, wenn Sie die Versorgung erst vor Kurzem übernommen haben.
Verhinderungspflege ist auf bis zu acht Wochen im Jahr begrenzt. Für die stundenweise Nutzung spielt diese Grenze aber keine Rolle, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Verhinderungspflege stundenweise: die Regel unter acht Stunden
Sie müssen die Verhinderungspflege nicht am Stück nehmen. Sie können sie auch für einzelne Stunden nutzen, etwa für einen Nachmittag in der Woche. Für die stundenweise Verhinderungspflege gilt eine wichtige Regel. Dauert die Vertretung an einem Tag weniger als acht Stunden, gilt:
- Der Tag wird nicht auf die acht Wochen im Jahr angerechnet.
- Ihr Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Sie können sich also über das ganze Jahr verteilt immer wieder einige Stunden Entlastung holen, solange der Gemeinsame Jahresbetrag reicht. Das Pflegegeld erhalten Sie weiter in voller Höhe, in Pflegegrad 2 zum Beispiel 347 Euro im Monat.
Anders ist es, wenn die Vertretung acht Stunden oder länger am Tag dauert, etwa während eines Urlaubs der pflegenden Person. Dann zählen diese Tage auf die acht Wochen, und für das Pflegegeld gelten andere Regeln. Dazu beraten wir Sie gern im Einzelfall.
Beispiele aus dem Alltag
Drei Beispiele zeigen, wie stundenweise Entlastung aussehen kann.
Ein fester freier Nachmittag
Eine Frau kümmert sich zu Hause um ihren Mann, der Pflegegrad 3 hat. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr kommt eine Betreuungskraft von uns. Die beiden gehen spazieren, spielen Karten oder blättern in alten Fotoalben. Die Ehefrau nutzt die Zeit für ihren Chor, für Erledigungen oder einfach für eine Pause. Weil die Betreuung jedes Mal unter acht Stunden bleibt, ändert sich am Pflegegeld nichts.
Der eigene Arzttermin
Ein Sohn versorgt seine Mutter, die Pflegegrad 2 hat. Er hat selbst einen Termin beim Facharzt und weiß nicht, wie lange er warten muss. Für diesen Vormittag springt unsere Alltagsbegleiterin ein. Sie leistet der Mutter Gesellschaft und bereitet mit ihr ein kleines Mittagessen zu.
Wenn die pflegende Person selbst krank ist
Liegt die Tochter, die sich sonst um ihren Vater kümmert, einige Tage mit Grippe im Bett, kann eine Betreuung für ein paar Stunden am Tag helfen, damit der Vater nicht allein ist. Braucht er Hilfe bei der Körperpflege, kommt dafür zusätzlich ein Pflegedienst, den Kontakt vermitteln wir. Ob wir kurzfristig einspringen können, hängt davon ab, ob in Ihrer Nähe eine Mitarbeiterin frei ist. Sprechen Sie uns deshalb am besten an, bevor der Ernstfall eintritt.
So läuft die Abrechnung mit der Pflegekasse
Die Verhinderungspflege wird über die Pflegekasse abgerechnet. Mit uns geht das in vier Schritten:
Anspruch klären
Im kostenlosen telefonischen Erstgespräch klären wir, ob ein Pflegegrad ab 2 vorliegt und wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag in diesem Jahr noch frei ist. Im Zweifel weiß das Ihre Pflegekasse.
Antrag bei der Pflegekasse
Die Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse beantragt. Wir helfen Ihnen beim Antrag und sagen Ihnen, welche Angaben Ihre Kasse braucht.
Betreuung starten
Nach einem Aufnahmegespräch bei Ihnen zu Hause kommt eine fest zugeordnete Betreuungskraft zu den vereinbarten Zeiten. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir eine Vertretung.
Abrechnung
Wir rechnen die geleisteten Stunden mit der Pflegekasse ab. Die Kosten werden vom Gemeinsamen Jahresbetrag abgezogen.
Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag kombinieren
Die stundenweise Verhinderungspflege lässt sich gut mit dem Entlastungsbetrag kombinieren. Es sind zwei getrennte Leistungen der Pflegekasse:
- Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1, zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig, wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Eine sinnvolle Aufteilung kann so aussehen: Den Entlastungsbetrag setzen Sie für die regelmäßige Hilfe ein, etwa für die wöchentliche Wohnungsreinigung oder einen festen Betreuungstermin. Die Verhinderungspflege kommt dazu, wenn die pflegende Person zusätzlich Zeit für sich braucht. So bekommen Sie mehr Stunden Unterstützung, als eine Leistung allein ermöglichen würde.
Nicht genutzte Beträge aus dem Entlastungsbetrag verfallen nicht sofort. Bis wann Sie sie noch einsetzen können, erklären wir im Artikel Entlastungsbetrag ansparen. Ab Pflegegrad 2 kommt außerdem der Umwandlungsanspruch in Frage. Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrer Situation am meisten bringt, rufen Sie uns an unter 07121 159 10 58, Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr.
Häufige Fragen
Was ist stundenweise Verhinderungspflege?
So nennt man Verhinderungspflege, die an einem Tag weniger als acht Stunden dauert. Sie zählt nicht auf die acht Wochen im Jahr und kürzt das Pflegegeld nicht. Bezahlt wird sie aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025 stehen ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sie können den Betrag frei auf beide Leistungen aufteilen.
Muss ich meinen Angehörigen vorher sechs Monate lang versorgt haben?
Nein. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten gibt es nicht mehr. Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 2 bei der Person, die Sie versorgen.
Übernimmt Alltagsdienst Sperling bei der Verhinderungspflege auch die Pflege?
Nein, wir sind kein Pflegedienst. Wir betreuen Ihren Angehörigen stundenweise, leisten Gesellschaft, gehen spazieren oder begleiten zu Terminen. Für Körperpflege oder medizinische Aufgaben vermitteln wir Kontakt zu Pflegediensten.
Kann ich Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?
Ja, das sind zwei getrennte Leistungen. Den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat können Sie für regelmäßige Hilfe einsetzen, den Gemeinsamen Jahresbetrag zusätzlich für stundenweise Entlastung. Wir beraten Sie kostenlos, wie Sie beides sinnvoll aufteilen.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beträge prüfen wir jedes Jahr zum Jahreswechsel.