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Das Wichtigste in einfacher Sprache

Ab Pflegegrad 1 gibt es jeden Monat 131 Euro für Hilfe im Alltag. Geld, das Sie nicht nutzen, wird aufgehoben. Das Geld aus 2026 können Sie bis zum 30. Juni 2027 nutzen, danach ist es weg. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel Geld noch übrig ist. Für 2027 plant die Regierung Änderungen.

Ratgeber Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag ansparen: bis wann verfällt der Restbetrag?

Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort, wenn Sie ihn in einem Monat nicht nutzen. Ein Rest aus dem laufenden Jahr lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Wir zeigen an Beispielen, welche Fristen gerade gelten und was für 2027 geplant ist.

Von Alexander Sperling · Stand: · 6 Minuten Lesezeit

Zwei Mitarbeiterinnen von Alltagsdienst Sperling bei der Arbeit am Schreibtisch im Büro

Der Entlastungsbetrag in Kürze

Jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er beträgt 131 Euro im Monat. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt. Es ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag oder rechnet direkt mit dem Anbieter ab. Bei uns ist dafür kein gesonderter Antrag nötig, wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Viele Menschen nutzen den Betrag nicht jeden Monat vollständig. Manche wissen lange nicht, dass er ihnen zusteht. So sammelt sich mit der Zeit ein Restbetrag an. Sie können den Entlastungsbetrag ansparen, aber nicht unbegrenzt. Wer die Fristen kennt, kann besser planen.

Sie haben noch keinen Pflegegrad? Nach geltendem Recht genügt schon Pflegegrad 1 für den Entlastungsbetrag. Wie Sie ihn beantragen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wann der Entlastungsbetrag verfällt: die Regel

Nicht genutzte Beträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Was am Ende eines Jahres übrig bleibt, können Sie deshalb noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt dieser Restbetrag.

Entscheidend ist also, aus welchem Jahr ein Betrag stammt. Der Stichtag ist jeweils der 30. Juni des darauffolgenden Jahres:

  • Beträge aus 2025: nutzbar bis 30. Juni 2026
  • Beträge aus 2026: nutzbar bis 30. Juni 2027, nach geltendem Recht

Innerhalb dieser Frist können Sie angesparte Beträge zusätzlich zum laufenden Monatsbetrag einsetzen. So lassen sich auch Aufgaben bezahlen, die nicht jede Woche anfallen.

Beispiele: Was gilt im Herbst 2026?

Mit Beispielen wird die Regel greifbarer. Stand der Beispiele ist Oktober 2026.

Restbeträge aus 2025 sind verfallen

Herr B. hat Pflegegrad 1. Im Jahr 2025 hat er den Entlastungsbetrag gar nicht genutzt. Am Jahresende standen ihm deshalb 12 mal 131 Euro zu, also 1.572 Euro. Diesen Restbetrag hätte er bis zum 30. Juni 2026 nutzen können. Seitdem ist er verfallen.

Beträge aus 2026 gelten bis zum 30. Juni 2027

Frau S. hat Pflegegrad 2 und hat den Entlastungsbetrag 2026 bisher nicht genutzt. Von Januar bis Oktober haben sich 1.310 Euro angesammelt, bis Ende Dezember werden es 1.572 Euro sein. Nach geltendem Recht kann sie diesen Betrag bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Beginnt sie jetzt mit regelmäßiger Hilfe im Haushalt, kann sie den Restbetrag nach und nach einsetzen.

Ein Teil wird genutzt, ein Teil bleibt übrig

Frau T. hat Pflegegrad 3 und nutzt jeden Monat die Hälfte des Betrags. Es bleiben also jeden Monat 65,50 Euro übrig, am Ende des Jahres 2026 zusammen 786 Euro. Diesen Restbetrag kann sie bis zum 30. Juni 2027 zusätzlich nutzen, zum Beispiel für eine Fensterreinigung im Frühjahr oder ein paar Stunden mehr Begleitung.

Wichtig für alle drei Beispiele: Für 2027 ist eine Reform geplant. Was sie für angesparte Beträge bedeutet, steht noch nicht fest. Mehr dazu im letzten Abschnitt.

So erfragen Sie Ihren Restbetrag bei der Pflegekasse

Wie hoch Ihr Restbetrag ist, weiß Ihre Pflegekasse. Sie erreichen sie in der Regel über Ihre Krankenkasse. Fragen lohnt sich vor allem im Frühjahr, rechtzeitig vor dem Stichtag am 30. Juni. Sind Sie privat versichert, wenden Sie sich an Ihre private Pflegeversicherung. Was dort gilt, klären wir gern im Einzelfall.

  1. Unterlagen bereitlegen

    Legen Sie Ihre Versichertennummer und den Bescheid über Ihren Pflegegrad bereit.

  2. Nachfragen

    Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an oder schreiben Sie ihr. Fragen Sie nach dem Restbetrag beim Entlastungsbetrag.

  3. Nach Jahren trennen lassen

    Lassen Sie sich sagen, wie viel aus dem Vorjahr und wie viel aus dem laufenden Jahr stammt. Für den Betrag aus dem Vorjahr ist der 30. Juni der Stichtag.

  4. Stand festhalten

    Notieren Sie Datum, Betrag und Frist. Wenn Sie es schriftlich haben möchten, bitten Sie um eine kurze Bestätigung.

  5. Nutzung planen

    Sprechen Sie mit uns. Im kostenlosen Erstgespräch überlegen wir gemeinsam, wie Sie den Betrag für Hilfe im Haushalt oder Betreuung einsetzen.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen dürfen

Der Entlastungsbetrag ist an einen Zweck gebunden. Sie können ihn für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Alltagsdienst Sperling ist ein solches Angebot, anerkannt in Reutlingen, Tübingen, Stuttgart und im Bodenseekreis. Wir sind kein Pflegedienst. Wir übernehmen Aufgaben im Haushalt und begleiten im Alltag:

  • Wohnungsreinigung, Fensterreinigung und Wäschepflege
  • Einkaufshilfe, Botengänge und die kleine Kehrwoche
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen und Gesellschaftsspiele
  • Begleitung zu Terminen

Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Auch eine private Putzhilfe ohne Anerkennung lässt sich damit in der Regel nicht bezahlen. Was wir im Einzelnen übernehmen, lesen Sie auf der Seite Haushaltshilfe für Senioren mit Pflegegrad.

Ab Pflegegrad 2 gibt es eine weitere Möglichkeit: Mit dem Umwandlungsanspruch lassen sich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote nutzen. Einen Überblick, welche Kasse wann für Hilfe im Haushalt zahlt, gibt unser Ratgeber zur kostenlosen Haushaltshilfe.

Geplante Reform 2027: Was wird aus angesparten Beträgen?

Für 2027 ist eine Neuordnung der Pflegeleistungen geplant, die auch den Entlastungsbetrag betrifft. Was im Entwurf steht, fassen wir hier sachlich zusammen. Für Sie heißt das vor allem: Es gibt noch keine endgültigen Regeln, aber es lohnt sich, den eigenen Stand zu kennen.

Unser Rat: Lassen Sie vorhandene Beträge nicht unnötig liegen. Wenn Sie Hilfe im Haushalt oder im Alltag brauchen, können Sie Ihren Restbetrag schon jetzt dafür einsetzen. Und lassen Sie sich beraten, bevor Sie weiter ansparen. Unsere Beratung erreichen Sie Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr unter 07121 159 10 58. Schriftlich geht es über unser Kontaktformular.

Häufige Fragen

Verfällt der Entlastungsbetrag am Ende des Monats?

Nein. Nicht genutzte Beträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Rest am Jahresende bleibt Ihnen bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. Erst danach verfällt der Restbetrag.

Kann ich Restbeträge aus 2025 noch nutzen?

Nein. Restbeträge aus 2025 konnten bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden und sind seitdem verfallen. Beträge aus 2026 können Sie dagegen nach geltendem Recht bis zum 30. Juni 2027 nutzen.

Wie erfahre ich, wie viel ich angespart habe?

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, telefonisch oder schriftlich. Halten Sie Ihre Versichertennummer bereit und lassen Sie sich den Restbetrag aus dem Vorjahr und aus dem laufenden Jahr getrennt nennen. Gern gehen wir das im kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen durch.

Muss ich für den Entlastungsbetrag einen Antrag stellen?

Bei uns nicht. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, einen gesonderten Antrag brauchen Sie dafür nicht. Voraussetzung ist ein Pflegegrad zwischen 1 und 5.

Was passiert mit meinem angesparten Geld, wenn die Reform kommt?

Das steht noch nicht fest. Laut Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen und in den Pflegegraden 2 bis 5 in einem Sozialraumbudget aufgehen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Lassen Sie vorhandene Beträge daher nicht unnötig liegen und lassen Sie sich beraten.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beträge prüfen wir jedes Jahr zum Jahreswechsel.

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131 € monatlich ab Pflegegrad 1

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