Ratgeber Pflegeleistungen
Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Haushaltshilfe nutzen
Mit dem Umwandlungsanspruch können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent Ihrer Pflegesachleistung für Haushaltshilfe und Betreuung einsetzen. Hier lesen Sie, wie viel Geld das je Pflegegrad ist, was mit Ihrem Pflegegeld passiert und wie Sie vorgehen.

Was ist der Umwandlungsanspruch?
Ab Pflegegrad 2 stellt die Pflegekasse jeden Monat eine Pflegesachleistung bereit. Gedacht ist sie für einen Pflegedienst, der zu Ihnen nach Hause kommt. Viele Familien brauchen aber keinen Pflegedienst oder nur selten. Was ihnen fehlt, ist jemand, der die Wohnung sauber hält, die Wäsche macht, einkauft oder zum Arzt begleitet.
Hier hilft der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI. Sie dürfen bis zu 40 Prozent Ihrer Pflegesachleistung „umwandeln“ und für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen. Voraussetzung ist, dass dieser Teil nicht schon für einen Pflegedienst verbraucht wird. So lässt sich ein Teil der Pflegesachleistung für Haushaltshilfe einsetzen, auch wenn gar kein Pflegedienst kommt.
Alltagsdienst Sperling ist in Baden-Württemberg als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Wir sind kein Pflegedienst. Wir unterstützen im Haushalt und begleiten im Alltag. Was wir genau übernehmen, lesen Sie auf unserer Seite Haushaltshilfe für Senioren mit Pflegegrad.
Für wen kommt der Anspruch in Frage?
Den Umwandlungsanspruch können Sie ab Pflegegrad 2 nutzen, also in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5. In Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung und damit auch nichts umzuwandeln. Dort steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu, den Sie ebenfalls für Haushaltshilfe einsetzen können.
Wichtig sind außerdem diese Punkte:
- Das Angebot, das Sie nutzen, muss landesrechtlich als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt sein.
- Umwandeln lässt sich nur der Teil der Pflegesachleistung, der nicht für einen Pflegedienst verbraucht wird.
- Kommt bereits ein Pflegedienst, bleibt für den Umwandlungsanspruch unter Umständen weniger übrig. Das klären wir im Einzelfall mit Ihnen.
Sie haben noch keinen Pflegegrad? Dann ist der Antrag bei der Pflegekasse der erste Schritt. Wie das geht und worauf es bei der Begutachtung ankommt, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Umwandlungsanspruch: 40 Prozent je Pflegegrad in Euro
Wie viel Sie umwandeln können, hängt von der Höhe Ihrer Pflegesachleistung ab. Beim Umwandlungsanspruch sind 40 Prozent die Obergrenze. Im Monat sind das höchstens:
- Pflegegrad 2: 318,40 € (40 Prozent von 796 €)
- Pflegegrad 3: 598,80 € (40 Prozent von 1.497 €)
- Pflegegrad 4: 743,60 € (40 Prozent von 1.859 €)
- Pflegegrad 5: 919,60 € (40 Prozent von 2.299 €)
Das sind Höchstbeträge. Sie müssen sie nicht ausschöpfen und können auch einen kleineren Teil nutzen, etwa für zwei feste Termine im Monat statt für vier. Wie viele Stunden Hilfe sich daraus ergeben, hängt davon ab, was Sie brauchen. Das besprechen wir offen mit Ihnen, bevor es losgeht.
Was passiert mit dem Pflegegeld?
Viele Pflegebedürftige beziehen Pflegegeld, weil Angehörige sie zu Hause versorgen. Nutzen Sie gleichzeitig den Umwandlungsanspruch, sinkt das Pflegegeld anteilig. Das nennt man Kombinationsleistung: Sie verbinden einen Teil der Sachleistung mit einem Teil des Pflegegeldes. Vereinfacht gesagt sinkt das Pflegegeld um denselben Anteil, den Sie von der Pflegesachleistung nutzen.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Frau K. hat Pflegegrad 2. Ihr stehen 347 Euro Pflegegeld im Monat zu, die Pflegesachleistung läge bei 796 Euro. Ein Pflegedienst kommt nicht. Ihre Tochter kümmert sich um sie, schafft den Haushalt neben dem Beruf aber nicht mehr.
- Frau K. nutzt den vollen Umwandlungsanspruch von 318,40 € im Monat. Das sind 40 Prozent der Pflegesachleistung.
- Ihr Pflegegeld sinkt deshalb um 40 Prozent, also um 138,80 €.
- Sie erhält noch 208,20 € Pflegegeld im Monat.
- Zusätzlich steht ihr der Entlastungsbetrag von 131 € zu.
Für Hilfe im Haushalt und im Alltag hat Frau K. damit bis zu 449,40 Euro im Monat zur Verfügung. Dafür bekommt sie 138,80 Euro weniger Pflegegeld. Ob sich das für Sie lohnt, ist eine persönliche Abwägung: Das Pflegegeld ist frei verfügbar, die Haushaltshilfe nimmt der Familie dafür feste Aufgaben ab.
Das Beispiel ist bewusst einfach gehalten. Nutzen Sie nur einen Teil des Umwandlungsanspruchs, sinkt das Pflegegeld entsprechend weniger. Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, sieht die Rechnung anders aus. Die genaue Berechnung macht Ihre Pflegekasse.
Zusammen mit dem Entlastungsbetrag nutzen
Der Umwandlungsanspruch ersetzt den Entlastungsbetrag nicht, er kommt zusätzlich in Frage. Den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5. Auch er ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bestimmt. Einen gesonderten Antrag brauchen Sie dafür nicht, wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Für viele Familien ist die Kombination sinnvoll: Reicht der Entlastungsbetrag für die Hilfe, die Sie brauchen, nicht aus, kann der Umwandlungsanspruch die Lücke schließen. Wie Ihre Kasse beide Leistungen im Einzelnen verrechnet, klären wir in der kostenlosen Beratung mit Ihnen.
Übrigens: Nicht genutzte Beträge aus dem Entlastungsbetrag verfallen nicht sofort. Bis wann Sie Restbeträge nutzen können, lesen Sie im Artikel Entlastungsbetrag ansparen. Welche Kasse in welchem Fall die Hilfe im Haushalt bezahlt, zeigt unser Ratgeber zur kostenlosen Haushaltshilfe.
So gehen Sie vor
Sie müssen das nicht allein klären. Am einfachsten starten Sie mit einem Anruf unter 07121 159 10 58, Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr. Auch außerhalb dieser Zeiten können Sie anrufen: Dann nimmt unsere KI-Telefonassistentin Vera Ihre Nachricht auf. Sie können uns auch über das Kontaktformular schreiben.
Reicht der Betrag der Kasse nicht für alle Stunden, die Sie sich wünschen, lassen sich weitere Stunden privat dazubuchen.
Anrufen oder schreiben
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Die Beratung ist kostenlos.
Anspruch klären
Im telefonischen Erstgespräch klären wir, welche Beträge für Sie in Frage kommen und ob der Umwandlungsanspruch zu Ihrer Situation passt.
Pflegekasse informieren
Viele Pflegekassen möchten vorab informiert werden. Wir sagen Ihnen, was Ihre Kasse dafür braucht, und helfen beim Antrag.
Aufnahmegespräch zu Hause
Wir besuchen Sie und besprechen, welche Aufgaben anfallen und wie oft wir kommen.
Start mit fester Betreuungskraft
Eine fest zugeordnete Betreuungskraft kommt zu regelmäßigen Terminen. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir eine Vertretung.
Häufige Fragen
Muss ich den Umwandlungsanspruch beantragen?
Viele Pflegekassen möchten vorab informiert werden, bevor Sie den Umwandlungsanspruch nutzen. Was Ihre Kasse dafür genau braucht, ist unterschiedlich. Wir klären das kostenlos mit Ihnen und helfen beim Antrag.
Bekomme ich weniger Pflegegeld, wenn ich den Umwandlungsanspruch nutze?
Ja, wenn Sie gleichzeitig Pflegegeld beziehen. Das Pflegegeld sinkt anteilig, also um den Anteil der Pflegesachleistung, den Sie nutzen. Nutzen Sie in Pflegegrad 2 den vollen Umwandlungsanspruch, sinkt das Pflegegeld um 40 Prozent, von 347 Euro auf 208,20 Euro.
Kann ich den Umwandlungsanspruch mit Pflegegrad 1 nutzen?
Nein. Den Umwandlungsanspruch gibt es ab Pflegegrad 2, weil es erst dann eine Pflegesachleistung gibt. Mit Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für Haushaltshilfe nutzen.
Kann ich Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?
Ja. Der Umwandlungsanspruch kommt zusätzlich zum Entlastungsbetrag in Frage. In Pflegegrad 2 stehen so bis zu 318,40 Euro und 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit. Wie Ihre Kasse beides verrechnet, klären wir in der kostenlosen Beratung.
Darf ich mit dem Geld eine private Putzhilfe bezahlen?
In der Regel nicht. Der Umwandlungsanspruch gilt nur für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alltagsdienst Sperling ist ein solches Angebot, anerkannt in Reutlingen, Tübingen, Stuttgart und im Bodenseekreis.
Quellen
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI: Pflegegeld
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beträge prüfen wir jedes Jahr zum Jahreswechsel.