Ratgeber Krankenkasse
Haushaltshilfe ohne Pflegegrad: Diese Wege gibt es
Eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad ist möglich, wenn eine Krankheit, eine Operation oder eine Schwangerschaft Sie vorübergehend ausbremst. Zuständig ist dann meist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Hier lesen Sie, welche Wege es gibt und was Sie jeweils brauchen.

Haushaltshilfe ohne Pflegegrad: Wer ist zuständig?
Bei Haushaltshilfe denken viele zuerst an die Pflegekasse. Deren Leistungen setzen aber einen Pflegegrad voraus. Wer keinen hat, steht trotzdem nicht allein da: Wenn der Haushalt wegen einer Krankheit, einer Operation oder einer Schwangerschaft liegen bleibt, ist in vielen Fällen die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Ohne Pflegegrad gibt es vier Wege zu einer Haushaltshilfe:
- Krankheit, Operation oder Unfall: Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V
- Schwangerschaft und Entbindung: Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 24h SGB V
- Satzungsleistungen: zusätzliche Leistungen, die Ihre Krankenkasse über das Gesetz hinaus anbietet
- Private Bezahlung: wenn keine Kasse zuständig ist oder Sie mehr Stunden brauchen
Für die beiden gesetzlichen Wege gilt dieselbe Grundregel: Im Haushalt darf niemand leben, der den Haushalt weiterführen kann. Außerdem brauchen Sie jeweils eine ärztliche Bescheinigung und einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Nach Operation, Unfall oder bei schwerer Krankheit: § 38 SGB V
Die Krankenkasse übernimmt eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit Ihren Haushalt nicht weiterführen können. Typisch ist die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus, zum Beispiel nach einem Unfall.
Grundsätzlich: bis zu 4 Wochen
Die Kasse zahlt die Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen. Wichtig: Lebt kein Kind bei Ihnen, besteht dieser Anspruch nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Ganz ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist er also möglich.
Mit Kind unter 12 Jahren: bis zu 26 Wochen
Lebt ein Kind unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Für Familien ist das eine große Entlastung, wenn ein Elternteil nach einer Operation ausfällt.
Zuzahlung und Angehörige
Ab 18 Jahren zahlen Sie eine Zuzahlung nach § 61 SGB V: 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag. Verwandte bis zum zweiten Grad, also etwa Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister, bezahlt die Kasse nicht als Haushaltshilfe. Ihnen erstattet sie höchstens Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Wie die Haushaltshilfe im Alltag aussieht, lesen Sie auf unserer Seite Haushaltshilfe nach einer Operation. Wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen, erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe nach OP beantragen.
In der Schwangerschaft und nach der Geburt: § 24h SGB V
Auch werdende und junge Mütter brauchen für eine Haushaltshilfe keinen Pflegegrad. Die Krankenkasse zahlt, wenn Sie wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen können und niemand sonst im Haushalt das übernehmen kann. Typische Anlässe sind:
- vorzeitige Wehen
- ärztlich verordnete Bettruhe
- eine Risikoschwangerschaft
- die Zeit nach der Entbindung, auch nach einem Kaiserschnitt
Anders als bei Krankheit gibt es hier keine Zuzahlung und keine feste Höchstdauer. Die Haushaltshilfe läuft so lange, wie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sie bescheinigt. Wir rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Haushaltshilfe in der Schwangerschaft.
Satzungsleistungen: wenn Ihre Kasse mehr bietet
Die Regeln aus § 38 SGB V beschreiben, was jede gesetzliche Krankenkasse mindestens leisten muss. Darüber hinaus kann jede Kasse in ihrer Satzung festlegen, dass sie bei der Haushaltshilfe mehr übernimmt. Was das konkret bedeutet, ist von Kasse zu Kasse verschieden.
Wer eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse ohne Pflegegrad sucht, sollte deshalb auch nach diesen Satzungsleistungen fragen. Das lohnt sich vor allem, wenn die gesetzlichen Wege bei Ihnen nicht greifen oder die Höchstdauer nicht reicht. Fragen Sie Ihre Kasse ganz konkret: Zahlen Sie eine Haushaltshilfe auch in meiner Situation, und wenn ja, wie lange?
Privat bezahlen: flexibel, aber auf eigene Kosten
Manchmal ist keine Kasse zuständig. Etwa wenn Sie sich Hilfe im Haushalt wünschen, ohne krank zu sein, wenn jemand im Haushalt einspringen könnte oder wenn die Höchstdauer ausgeschöpft ist. Dann bleibt die private Bezahlung. Sie entscheiden selbst, wie oft und wie lange die Haushaltshilfe kommt.
Bei uns können Sie zusätzliche Stunden privat buchen, wenn die Kasse weniger übernimmt, als Sie brauchen. Sie können uns auch ganz privat buchen, ohne dass eine Kasse beteiligt ist. Was das kostet, besprechen wir vorher mit Ihnen.
Sind Sie privat krankenversichert, hängt es von Ihrem Tarif ab, ob er eine Haushaltshilfe übernimmt. Wir beraten Sie dazu gern im Einzelfall.
Wann sich ein Antrag auf einen Pflegegrad lohnt
Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ist für Übergangszeiten gedacht. Zeichnet sich ab, dass Sie auch nach der Genesung dauerhaft Unterstützung im Alltag brauchen, etwa wegen des Alters, einer chronischen Erkrankung oder nachlassender Kräfte, lohnt sich ein Antrag auf einen Pflegegrad.
Schon ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI). Sie können ihn für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, zum Beispiel für eine regelmäßige Haushaltshilfe bei uns. Ab Pflegegrad 2 kommen weitere Leistungen der Pflegekasse dazu.
Der Antrag ist formlos, ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Die Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Danach begutachtet Sie der Medizinische Dienst, meist bei Ihnen zu Hause. Wie Sie sich darauf vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Bedenken Sie dabei: Mit Pflegegrad 2 bis 5 entfällt der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn kein Kind im Haushalt lebt. Dafür hilft dann die Pflegekasse bei den Kosten für Unterstützung im Haushalt, über den Entlastungsbetrag und weitere Leistungen. Wir gehen Ihre Situation gern mit Ihnen durch.
So unterstützen wir Sie
Alltagsdienst Sperling ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen als Dienst für die hauswirtschaftliche Versorgung nach § 132 SGB V zugelassen. Wir rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab und helfen Ihnen beim Antrag. Im kostenlosen telefonischen Erstgespräch klären wir, welcher Weg für Sie passt.
Rufen Sie uns an unter 07121 159 10 58, Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr, oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad?
Ja, wenn Sie wegen schwerer Krankheit, nach einer Operation oder wegen Schwangerschaft und Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen können. Außerdem darf niemand sonst im Haushalt leben, der das übernehmen kann. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung und einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Wie lange bekomme ich eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse?
Bei Krankheit oder nach einer Operation bis zu 4 Wochen, mit einem Kind unter 12 Jahren oder einem behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kind im Haushalt bis zu 26 Wochen. In der Schwangerschaft und nach der Entbindung gibt es keine feste Höchstdauer. Ihre Kasse kann per Satzung mehr leisten.
Was muss ich selbst bezahlen?
Bei Haushaltshilfe wegen Krankheit zahlen Sie ab 18 Jahren 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag. In der Schwangerschaft und nach der Entbindung fällt keine Zuzahlung an. Den Rest rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Ich habe Pflegegrad 2. Bekomme ich nach einer OP trotzdem Haushaltshilfe?
Lebt kein Kind in Ihrem Haushalt, besteht der Anspruch nach § 38 SGB V mit Pflegegrad 2 bis 5 nicht. Dann kommen Leistungen der Pflegekasse in Frage, zum Beispiel der Entlastungsbetrag. Wir beraten Sie kostenlos, welche Möglichkeiten Sie haben.
Mein Partner lebt mit im Haushalt. Habe ich trotzdem Anspruch?
Das kommt darauf an, ob Ihr Partner den Haushalt weiterführen kann. Die Kasse prüft das im Einzelfall. Beschreiben Sie im Antrag deshalb genau, warum er oder sie nicht einspringen kann.
Quellen
- § 38 SGB V: Haushaltshilfe
- § 24h SGB V: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
- § 61 SGB V: Zuzahlungen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beträge prüfen wir jedes Jahr zum Jahreswechsel.